RS Vwgh 2016/9/29 Ro 2014/05/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2016
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §11 Abs1
BauO OÖ 1994 §14
BauO OÖ 1994 §4
BauO OÖ 1994 §5
LStG OÖ 1991 §36
LStG OÖ 1991 §37
LStG OÖ 1991 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2014/05/0087

Rechtssatz

Mit ihrer Auffassung, dass ihr im Bauplatzbewilligungsverfahren zumindest in Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Enteignungsantrag vorlägen und dieser Antrag den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche, Parteistellung zukommen müsse, verkennt die Revisionswerberin, dass die Erteilung der Bauplatzbewilligung für ein bestimmtes Grundstück noch keine unmittelbare Wirkung auf ihr Eigentumsrecht an ihrem Grundstück hat, würde doch eine Änderung ihres Eigentumsrechtes an Flächen ihres Grundstückes im vorliegenden Zusammenhang erst durch deren (rechtskräftige) Enteignung bewirkt. In einem solchen Enteignungsverfahren hat die Revisionswerberin Parteistellung und die Möglichkeit, etwaige Rechtsverletzungen und das Fehlen der Enteignungsvoraussetzungen geltend zu machen und sich gegen die Enteignung ihrer Grundflächen zur Wehr zu setzen (vgl. § 14 Abs. 1 OÖ BauO 1994 iVm den §§ 36 bis 38 OÖ LStG 1991; ferner in diesem Zusammenhang das E vom 24. Februar 2016, 2013/05/0217, mwN). Ob von den Bauwerbern die Bauplatzbewilligung im Hinblick auf § 11 Abs. 1 OÖ BauO 1994 gleichzeitig mit dem Enteignungsantrag hätte beantragt werden müssen, ist im Enteignungsverfahren und nicht im Bauplatzbewilligungsverfahren zu beurteilen.Mit ihrer Auffassung, dass ihr im Bauplatzbewilligungsverfahren zumindest in Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Enteignungsantrag vorlägen und dieser Antrag den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche, Parteistellung zukommen müsse, verkennt die Revisionswerberin, dass die Erteilung der Bauplatzbewilligung für ein bestimmtes Grundstück noch keine unmittelbare Wirkung auf ihr Eigentumsrecht an ihrem Grundstück hat, würde doch eine Änderung ihres Eigentumsrechtes an Flächen ihres Grundstückes im vorliegenden Zusammenhang erst durch deren (rechtskräftige) Enteignung bewirkt. In einem solchen Enteignungsverfahren hat die Revisionswerberin Parteistellung und die Möglichkeit, etwaige Rechtsverletzungen und das Fehlen der Enteignungsvoraussetzungen geltend zu machen und sich gegen die Enteignung ihrer Grundflächen zur Wehr zu setzen vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, OÖ BauO 1994 in Verbindung mit den Paragraphen 36 bis 38 OÖ LStG 1991; ferner in diesem Zusammenhang das E vom 24. Februar 2016, 2013/05/0217, mwN). Ob von den Bauwerbern die Bauplatzbewilligung im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz eins, OÖ BauO 1994 gleichzeitig mit dem Enteignungsantrag hätte beantragt werden müssen, ist im Enteignungsverfahren und nicht im Bauplatzbewilligungsverfahren zu beurteilen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050086.J01

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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