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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/07/0074Rechtssatz
Der VwGH entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Fehlt es etwa zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim VwG) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den VfGH noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind (vgl. B 30. November 2015, Ra 2015/08/0111; B 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0080). Umgekehrt führt aber die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision. An die diesbezügliche Auffassung des VfGH ist der VwGH nicht gebunden (vgl. B 30. November 2015, Ra 2015/08/0111; B 24. Mai 2016, Ra 2015/21/0172, 0173).Der VwGH entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG auszuführende Revision. Fehlt es etwa zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim VwG) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den VfGH noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind vergleiche B 30. November 2015, Ra 2015/08/0111; B 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0080). Umgekehrt führt aber die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision. An die diesbezügliche Auffassung des VfGH ist der VwGH nicht gebunden vergleiche B 30. November 2015, Ra 2015/08/0111; B 24. Mai 2016, Ra 2015/21/0172, 0173).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070073.L02Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016