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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen (wie zB auch Uferanlandungen wegen an einem Steg verhefteter Boote) können nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden (vgl. E 26. Mai 1992, 92/07/0087). Die Verlegung einer unterirdischen Verrohrung und die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen wie Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie die Durchleitung von Wasser gehen aber über solche sekundären, nicht die Substanz des Eigentums berührenden Einwirkungen hinaus; dabei handelt es sich um einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums. Die gegenständliche Entwässerungsanlage lässt eine nachteilige Beeinflussung fremder Rechte (des Grundeigentums) befürchten. Das VwG hätte daher von der Bewilligungspflicht dieser Entwässerungsanlage iSd § 40 Abs. 1 WRG 1959 ausgehen müssen.Mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen (wie zB auch Uferanlandungen wegen an einem Steg verhefteter Boote) können nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden vergleiche E 26. Mai 1992, 92/07/0087). Die Verlegung einer unterirdischen Verrohrung und die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen wie Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie die Durchleitung von Wasser gehen aber über solche sekundären, nicht die Substanz des Eigentums berührenden Einwirkungen hinaus; dabei handelt es sich um einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums. Die gegenständliche Entwässerungsanlage lässt eine nachteilige Beeinflussung fremder Rechte (des Grundeigentums) befürchten. Das VwG hätte daher von der Bewilligungspflicht dieser Entwässerungsanlage iSd Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 ausgehen müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070057.L06Im RIS seit
27.10.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016