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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Abweichung vom Bewilligungsbescheid (die Gegenstand des hier zur Genehmigung vorliegenden Projektes ist), ist einer Genehmigung nach § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 wegen einer Rechtsverletzung der Grundeigentümerin nicht zugänglich. Diese Rechtsansicht entfaltet Bindungswirkung im Folgeverfahren. Unter Folgeverfahren ist in diesem Fall aber nur die Fortsetzung des Kollaudierungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 zu verstehen. Bindende Rechtsansichten im Kollaudierungsverfahren (hier: zur Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung von geringfügigen Abweichungen nach § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959) erstrecken ihre Wirkung nur auf das fortgesetzte Kollaudierungsverfahren.Die Abweichung vom Bewilligungsbescheid (die Gegenstand des hier zur Genehmigung vorliegenden Projektes ist), ist einer Genehmigung nach Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 wegen einer Rechtsverletzung der Grundeigentümerin nicht zugänglich. Diese Rechtsansicht entfaltet Bindungswirkung im Folgeverfahren. Unter Folgeverfahren ist in diesem Fall aber nur die Fortsetzung des Kollaudierungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 zu verstehen. Bindende Rechtsansichten im Kollaudierungsverfahren (hier: zur Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung von geringfügigen Abweichungen nach Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959) erstrecken ihre Wirkung nur auf das fortgesetzte Kollaudierungsverfahren.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070052.L01Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018