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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §6;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob den Verwaltungsgerichten in einem baurechtlichen Verfahren (Feststellungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2b NÖ BauO 1976) auf Grund der zulässigen Beschwerde eines Nachbarn als einer Partei mit eingeschränktem Mitspracherecht nur eine eingeschränkte Prüfbefugnis zukommt, jedenfalls keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte besteht bei einer zulässigen Beschwerde, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht (vgl. die ausdrückliche Regelung des § 27 VwGVG 2014 und zur vergleichbaren Rechtslage nach § 66 Abs. 4 AVG das E vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (Hinweis E vom 25. Mai 2016, Ra 2015/06/0095, mwN).Es kann dahingestellt bleiben, ob den Verwaltungsgerichten in einem baurechtlichen Verfahren (Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ BauO 1976) auf Grund der zulässigen Beschwerde eines Nachbarn als einer Partei mit eingeschränktem Mitspracherecht nur eine eingeschränkte Prüfbefugnis zukommt, jedenfalls keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte besteht bei einer zulässigen Beschwerde, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht vergleiche die ausdrückliche Regelung des Paragraph 27, VwGVG 2014 und zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG das E vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (Hinweis E vom 25. Mai 2016, Ra 2015/06/0095, mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050080.L02Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016