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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0079Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs. 1 OÖ ROG 1994 dürfen Bebauungspläne dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Nach dem Derogationszusammenhang stehen Flächenwidmungspläne somit höher als Bebauungspläne. Eine materielle Derogation des Bebauungsplanes durch den - späteren - Flächenwidmungsplan scheidet folglich aus, was auch vom VfGH in dem Erkenntnis vom 27. Februar 2015, V 123- 124/2014, dargelegt wurde. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Hinblick darauf nicht vor (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ro 2015/04/0003). Ob allenfalls Invalidation des Bebauungsplanes durch den späteren Flächenwidmungsplan eingetreten ist, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, weil es sich dabei um Bedenken betreffend die Rechtmäßigkeit genereller Rechtsvorschriften handelt (Hinweis B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, OÖ ROG 1994 dürfen Bebauungspläne dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Nach dem Derogationszusammenhang stehen Flächenwidmungspläne somit höher als Bebauungspläne. Eine materielle Derogation des Bebauungsplanes durch den - späteren - Flächenwidmungsplan scheidet folglich aus, was auch vom VfGH in dem Erkenntnis vom 27. Februar 2015, römisch fünf 123- 124/2014, dargelegt wurde. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Hinblick darauf nicht vor (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ro 2015/04/0003). Ob allenfalls Invalidation des Bebauungsplanes durch den späteren Flächenwidmungsplan eingetreten ist, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, weil es sich dabei um Bedenken betreffend die Rechtmäßigkeit genereller Rechtsvorschriften handelt (Hinweis B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050078.L02Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018