Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/07/0093Rechtssatz
Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben (vgl. E 27. Februar 2002, 2001/05/0304).Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben vergleiche E 27. Februar 2002, 2001/05/0304).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014070092.L02Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016