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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;Rechtssatz
Eine die Erteilung einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ausschließende Verletzung des Grundeigentums kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein dreißigjährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. E 26. Mai 2011, 2007/07/0126 = VwSlg. 18141A). Eine "nicht merkliche" Schädigung, somit eine so geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse, dass diese zu keiner gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung von Liegenschaften führt (vgl. E 19. Dezember 2013, 2010/07/0027), bewirkt keinen größeren Nachteil zu Lasten des Grundeigentums in diesem Sinn.Eine die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ausschließende Verletzung des Grundeigentums kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein dreißigjährliches Hochwasser heranzuziehen ist vergleiche E 26. Mai 2011, 2007/07/0126 = VwSlg. 18141A). Eine "nicht merkliche" Schädigung, somit eine so geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse, dass diese zu keiner gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung von Liegenschaften führt vergleiche E 19. Dezember 2013, 2010/07/0027), bewirkt keinen größeren Nachteil zu Lasten des Grundeigentums in diesem Sinn.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070299.X03Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016