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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen Art. 47 GRC liegt nicht vor, weil der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung der Berufung des Bf in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung nach § 9 WRG 1959 kein Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug zugrunde liegt, der die Anwendbarkeit des Art. 47 GRC nach sich ziehen könnte (vgl. B 24. September 2015, Ro 2014/07/0068; E 24. April 2013, 2013/17/0136). Die Behörde hat nämlich die Berufung des Bf allein deshalb gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, weil sie die Auffassung vertreten hat, das vom Bf geltend gemachte Wasserbenutzungsrecht sei mittlerweile gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erloschen. Die damit dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bestimmungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben; daran ändert der pauschale Hinweis der Beschwerde darauf, dass durch das WRG 1959 - wie auch § 145b WRG 1959 anführe - "zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union" umgesetzt worden seien, nichts.Ein Verstoß gegen Artikel 47, GRC liegt nicht vor, weil der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung der Berufung des Bf in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 9, WRG 1959 kein Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug zugrunde liegt, der die Anwendbarkeit des Artikel 47, GRC nach sich ziehen könnte vergleiche B 24. September 2015, Ro 2014/07/0068; E 24. April 2013, 2013/17/0136). Die Behörde hat nämlich die Berufung des Bf allein deshalb gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen, weil sie die Auffassung vertreten hat, das vom Bf geltend gemachte Wasserbenutzungsrecht sei mittlerweile gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 erloschen. Die damit dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bestimmungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben; daran ändert der pauschale Hinweis der Beschwerde darauf, dass durch das WRG 1959 - wie auch Paragraph 145 b, WRG 1959 anführe - "zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union" umgesetzt worden seien, nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070278.X01Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016