RS Vwgh 2016/9/29 2013/07/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0240

Rechtssatz

Ebenso wie die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden kann, gilt dies auch für die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung in diesem Verfahrensstadium (vgl. E 26. März 2009, 2008/07/0124).Ebenso wie die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden kann, gilt dies auch für die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung in diesem Verfahrensstadium vergleiche E 26. März 2009, 2008/07/0124).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070239.X03

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten