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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0240Rechtssatz
Ebenso wie die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden kann, gilt dies auch für die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung in diesem Verfahrensstadium (vgl. E 26. März 2009, 2008/07/0124).Ebenso wie die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden kann, gilt dies auch für die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung in diesem Verfahrensstadium vergleiche E 26. März 2009, 2008/07/0124).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070239.X03Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016