RS Vwgh 2016/9/29 2013/07/0239

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Veröffentlicht am 29.09.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0240

Rechtssatz

Eine Ersatzvornahme iSd § 4 Abs. 1 VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus.Eine Ersatzvornahme iSd Paragraph 4, Absatz eins, VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070239.X01

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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