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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0240Rechtssatz
Eine Ersatzvornahme iSd § 4 Abs. 1 VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus.Eine Ersatzvornahme iSd Paragraph 4, Absatz eins, VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070239.X01Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016