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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12;Rechtssatz
Bevor in die Interessenabwägung iSd §§ 63 und 64 WRG 1959 einzugehen ist, muss das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Fehlt es an der Erforderlichkeit selbst, so erweist sich eine Interessenabwägung als nicht mehr notwendig (vgl. E 26. April 2012, 2010/07/0127).Bevor in die Interessenabwägung iSd Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 einzugehen ist, muss das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Fehlt es an der Erforderlichkeit selbst, so erweist sich eine Interessenabwägung als nicht mehr notwendig vergleiche E 26. April 2012, 2010/07/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070229.X01Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018