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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG eingeräumte Befugnis, "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern", umfasst mangels einer einschränkenden Bestimmung auch das Recht bzw. - wenn die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften dies gebieten - die Pflicht, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abzuändern; ein Verbot einer reformatio in peius ist dem Berufungsverfahren nach dem AVG somit fremd.Die der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG eingeräumte Befugnis, "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern", umfasst mangels einer einschränkenden Bestimmung auch das Recht bzw. - wenn die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften dies gebieten - die Pflicht, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abzuändern; ein Verbot einer reformatio in peius ist dem Berufungsverfahren nach dem AVG somit fremd.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070152.X03Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018