RS Vwgh 2016/9/29 2013/07/0152

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Veröffentlicht am 29.09.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG eingeräumte Befugnis, "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern", umfasst mangels einer einschränkenden Bestimmung auch das Recht bzw. - wenn die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften dies gebieten - die Pflicht, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abzuändern; ein Verbot einer reformatio in peius ist dem Berufungsverfahren nach dem AVG somit fremd.Die der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG eingeräumte Befugnis, "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern", umfasst mangels einer einschränkenden Bestimmung auch das Recht bzw. - wenn die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften dies gebieten - die Pflicht, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abzuändern; ein Verbot einer reformatio in peius ist dem Berufungsverfahren nach dem AVG somit fremd.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070152.X03

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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