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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs3;Rechtssatz
Nach § 41 WRG 1959 ist mit Blick auf den in dessen Abs. 4 erhaltenen Verweis auf § 12 Abs. 3 WRG 1959 eine nach dieser Bestimmung erforderliche Bewilligung unter anderem dann zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können (vgl. E 20. Februar 1997, 96/07/0080; E 30. September 2010, 2008/07/0134). Sofern daher die in § 41 Abs. 4 WRG 1959 genannte "Beeinträchtigung fremder Rechte" - wie etwa des Grundeigentums - nach § 63 lit. b und c WRG 1959 zulässig ist, steht sie der Erteilung einer Bewilligung nach § 41 WRG 1959 nicht entgegen.Nach Paragraph 41, WRG 1959 ist mit Blick auf den in dessen Absatz 4, erhaltenen Verweis auf Paragraph 12, Absatz 3, WRG 1959 eine nach dieser Bestimmung erforderliche Bewilligung unter anderem dann zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können vergleiche E 20. Februar 1997, 96/07/0080; E 30. September 2010, 2008/07/0134). Sofern daher die in Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 genannte "Beeinträchtigung fremder Rechte" - wie etwa des Grundeigentums - nach Paragraph 63, Litera b und c WRG 1959 zulässig ist, steht sie der Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 41, WRG 1959 nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070152.X02Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018