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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §62 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0225 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/07/0143 E 29. September 2016Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß § 62 Abs 3 AWG 2002 ist der Begriff "Inhaber einer Behandlungsanlage" bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes dahin zu verstehen, dass als "Inhaber" derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 legcit vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 legcit nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Für die Heranziehung als Adressate eines gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu erlassenden Auftrages kommt es also darauf an, ob die Möglichkeit der Bestimmung oder zumindest der Mitbestimmung des in der Behandlungsanlage ausgeübten Geschehens besteht, unter anderem ob auf die Betriebsabläufe ganz oder zumindest teilweise Einfluss genommen werden kann.Im Verfahren betreffend Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 ist der Begriff "Inhaber einer Behandlungsanlage" bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes dahin zu verstehen, dass als "Inhaber" derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, legcit vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, legcit nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Für die Heranziehung als Adressate eines gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 zu erlassenden Auftrages kommt es also darauf an, ob die Möglichkeit der Bestimmung oder zumindest der Mitbestimmung des in der Behandlungsanlage ausgeübten Geschehens besteht, unter anderem ob auf die Betriebsabläufe ganz oder zumindest teilweise Einfluss genommen werden kann.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070144.X02Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018