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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §62 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0225 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/07/0143 E 29. September 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0235 E 20. September 2012 VwSlg 18482 A/2012 RS 3Stammrechtssatz
Aus § 62 Abs 2 AWG 2002 und § 62 Abs 4 legcit (diese Bestimmung erfasst auch nach § 62 Abs 3 legcit zu treffende Maßnahmen) iVm § 64 Abs 1 legcit - wie etwa auch aus § 63 Abs 3 vierter Satz legcit - ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen den jeweiligen Inhaber der Behandlungsanlage trifft. Daraus folgt weiters, dass auch ein gemäß § 62 Abs 3 AWG 2002 zu erlassender Bescheid (Vorschreibung geeigneter Maßnahmen) gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage zu ergehen hat.Aus Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 und Paragraph 62, Absatz 4, legcit (diese Bestimmung erfasst auch nach Paragraph 62, Absatz 3, legcit zu treffende Maßnahmen) in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, legcit - wie etwa auch aus Paragraph 63, Absatz 3, vierter Satz legcit - ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen den jeweiligen Inhaber der Behandlungsanlage trifft. Daraus folgt weiters, dass auch ein gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 zu erlassender Bescheid (Vorschreibung geeigneter Maßnahmen) gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage zu ergehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070144.X01Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018