RS Vwgh 2016/9/29 2013/05/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2016
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Sickerschächte auf dem Baugrundstück stellen keine baulichen Anlagen dar, mit denen Niederschlagswässer oder andere Wässer vom Baugrundstück beseitigt bzw. abgeleitet werden, mit ihnen sollen vielmehr solche Wässer auf dem eigenen Grund zum Versickern gebracht werden (Hinweis E vom 2. September 1998, 97/05/0143). Soweit mit diesen Sickerschächten allenfalls nicht alle Niederschlagswässer zum Versickern gebracht würden, ist auszuführen, dass dem Nachbarn im Hinblick auf das ungehinderte Abfließen atmosphärischer Niederschläge von einem Nachbargrundstück kein Mitspracherecht zusteht (Hinweis E vom 12. November 2002, 2000/05/0154, mwN). Auch in Bezug auf allfällige Auswirkungen auf den Grundwasserstand auf dem Nachbargrundstück kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050193.X16

Im RIS seit

01.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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