RS Vwgh 2016/9/29 2013/05/0193

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Veröffentlicht am 29.09.2016
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn die Nachbarn rügen, die Behörde hätte den Hochwasserschutz zu beachten gehabt, in Bezug auf die Heizungsart wäre zu bedenken gewesen, dass sich das Projekt in einem Wasserschongebiet befinde, und es seien nur zu Gunsten der Bauwerberin wasserrechtliche Bestimmungen berücksichtigt worden, ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich den Nachbarn kein Nachbarrecht im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 zusteht (Hinweis E vom 7. Dezember 1993, 93/05/0135, E vom 16. März 1995, 94/06/0236, und E vom 29. Jänner 2013, 2011/05/0042).Wenn die Nachbarn rügen, die Behörde hätte den Hochwasserschutz zu beachten gehabt, in Bezug auf die Heizungsart wäre zu bedenken gewesen, dass sich das Projekt in einem Wasserschongebiet befinde, und es seien nur zu Gunsten der Bauwerberin wasserrechtliche Bestimmungen berücksichtigt worden, ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich den Nachbarn kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 zusteht (Hinweis E vom 7. Dezember 1993, 93/05/0135, E vom 16. März 1995, 94/06/0236, und E vom 29. Jänner 2013, 2011/05/0042).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050193.X15

Im RIS seit

01.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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