RS Vwgh 2016/9/29 2013/05/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2016
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
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Oberösterreich
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L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;

Rechtssatz

Bei der Geschossflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke (vgl. § 32 Abs. 6 OÖ ROG 1994), die in einer die Nachbarinteressen schützenden Weise die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt, handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gemäß § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0235, mwN).Bei der Geschossflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke vergleiche Paragraph 32, Absatz 6, OÖ ROG 1994), die in einer die Nachbarinteressen schützenden Weise die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt, handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0235, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050193.X09

Im RIS seit

01.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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