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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Bei der Geschossflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke (vgl. § 32 Abs. 6 OÖ ROG 1994), die in einer die Nachbarinteressen schützenden Weise die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt, handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gemäß § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0235, mwN).Bei der Geschossflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke vergleiche Paragraph 32, Absatz 6, OÖ ROG 1994), die in einer die Nachbarinteressen schützenden Weise die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt, handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0235, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050193.X09Im RIS seit
01.11.2016Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018