TE Vfgh Beschluss 1991/2/25 B798/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
RAO §2 Abs1
RAO §30 Abs4
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. RAO § 30 heute
  2. RAO § 30 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 30 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. RAO § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 30 gültig von 01.06.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RAO § 30 gültig von 01.06.1999 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Nichtanrechnung einer Tätigkeit als Vertragsassistent für die Ausbildung zum Rechtsanwalt wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges

Spruch

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der belangten Behörde wird Ersatz der Kosten nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer richtete am 7. Mai 1990 ein - im folgenden seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenes - Schreiben an die "OÖ. Rechtsanwaltskammer, z.Hd. Hr. Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission":

    "Ich war vor meiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ... am

Institut für Strafrecht ... an der Universität Salzburg

beschäftigt, und zwar ... vom 1.5.1987 bis 31.10.1988 als

Vertragsassistent. ...

    Allerdings war ich ... bloß halbtags als Assistent beschäftigt

... (Es) stellt sich für mich nun die Frage, in welchem Umfang

meine 18-monatige Tätigkeit als Vertragsassistent zu berücksichtigen ist. Ich gehe von einer Anrechenbarkeit von 9 Monaten aus, erbitte jedoch ihre Stellungnahme, ob Sie diese Ansicht teilen, damit ich meine Zukunftspläne entsprechend einrichten kann.

    ... Sollten Sie zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage noch

zusätzliche Information ... benötigen, schaffe ich diese

selbstverständlich gerne bei."

1.2. Der Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer hat dieses Schreiben als Antrag auf Anrechnung einer Beschäftigung als praktische Verwendung nach §2 der Rechtsanwaltsordnung (im folgenden: RAO) aufgefaßt und diesem mit Beschluß vom 17. Mai 1990, Z315/90, mit der Begründung keine Folge gegeben, "daß nur eine ganztägige hauptberufliche Tätigkeit gemäß §2 (1) RAO anrechenbar ist".

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und dem Beschwerdeführer Kostenersatz aufzuerlegen. Der Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wendet zunächst die Nichterschöpfung des Instanzenzuges ein (im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer noch dahingehend belehrt, daß gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zustehe); in der Sache selbst verteidigt die belangte Behörde ihre Entscheidung als rechtsrichtig.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Anrechenbarkeit einer Tätigkeit als Vertragsassistent an einer juridischen Fakultät als für die Ausbildung zum Rechtsanwalt dienliche Tätigkeit gemäß §§1 Abs2 litd und 2 Abs1 RAO.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 11133/1986 ausgesagt hat, steht gegen einen Beschluß (Bescheid) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem die Bestätigung einer ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwaltspraxis verweigert wird, dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß §30 Abs4 RAO offen (vgl. auch VfSlg. 11601/1988 und VfGH vom 25.9.1989, B823/89, sowie VwGH vom 4.10.1989, Z89/01/0272). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 11133/1986 ausgesagt hat, steht gegen einen Beschluß (Bescheid) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem die Bestätigung einer ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwaltspraxis verweigert wird, dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß §30 Abs4 RAO offen vergleiche auch VfSlg. 11601/1988 und VfGH vom 25.9.1989, B823/89, sowie VwGH vom 4.10.1989, Z89/01/0272).

Die Beschwerde war daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Auf weitere Fragen (insbesondere auf die Frage, ob überhaupt eine bescheidmäßige Erledigung des Schreibens vom 7. Mai 1990 zu erfolgen hatte) war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG.

Ein Kostenzuspruch kam schon deshalb nicht in Frage, weil die belangte Behörde anwaltlich nicht vertreten war.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Rechtsanwälte Ausbildung, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B798.1990

Dokumentnummer

JFT_10089775_90B00798_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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