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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (Hinweis E vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052). Ein solcher tragender Grundsatz wird z. B. dann verletzt, wenn es das VwG in der unrichtigen Annahme des Vorliegens der Präklusion unterlässt, eine Einwendung zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060091.L01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017