RS Vwgh 2016/10/3 Ra 2016/02/0160

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Veröffentlicht am 03.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0029 E 23. Oktober 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend (vgl. E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020160.L01

Im RIS seit

19.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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