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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §40 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0048 E 29. April 2002 RS 2Stammrechtssatz
§ 40 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG 1967 ist nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung klar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, danach immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist (Hinweis E 5.7.1996, 96/02/0094).Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz erster Halbsatz KFG 1967 ist nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung klar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, danach immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist (Hinweis E 5.7.1996, 96/02/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020151.L04Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017