RS Vwgh 2016/10/3 Ra 2016/02/0151

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Veröffentlicht am 03.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt das VwG tatsächlich als erwiesen annimmt, kann die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen (vgl. E 22. Februar 2006, 2005/09/0007).Die Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt das VwG tatsächlich als erwiesen annimmt, kann die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen vergleiche E 22. Februar 2006, 2005/09/0007).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020151.L03

Im RIS seit

19.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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