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32/05 VerbrauchsteuernNorm
AVG §38 impl;Rechtssatz
Bei der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gemäß dem Normverbrauchsabgabegesetz handelt es sich nicht um eine Vorfrage im formellen Sinn, weil die Frage, ob bzw. aus welchen Gründen die Normverbrauchsabgabe zu leisten ist, kein Tatbestandselement der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist. Das VwG war damit nicht an die Beurteilung des Finanzamtes gebunden.Bei der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gemäß dem Normverbrauchsabgabegesetz handelt es sich nicht um eine Vorfrage im formellen Sinn, weil die Frage, ob bzw. aus welchen Gründen die Normverbrauchsabgabe zu leisten ist, kein Tatbestandselement der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 ist. Das VwG war damit nicht an die Beurteilung des Finanzamtes gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020151.L01Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017