RS Vwgh 2016/10/3 Ra 2016/02/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2016
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Index

L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 lita idF 2012/009;

Rechtssatz

Bei der Übertretung nach § 15 Abs. 1 lit. a Vlbg WettenG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.Bei der Übertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Vlbg WettenG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020150.L01

Im RIS seit

21.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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