Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die vorliegende Revision beschränkt sich darauf, unter Verweis auf eine "oben dargestellte Rechtsauffassung" ein Abweichen von "Grundsätzen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" in Erkenntnissen des Gerichtshofes sowie ein Fehlen von Rechtsprechung zum vorliegenden Sachverhalt zu behaupten, womit entgegen § 28 Abs. 3 VwGG keine konkreten Rechtsfragen dargelegt werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision beschränkt sich darauf, unter Verweis auf eine "oben dargestellte Rechtsauffassung" ein Abweichen von "Grundsätzen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" in Erkenntnissen des Gerichtshofes sowie ein Fehlen von Rechtsprechung zum vorliegenden Sachverhalt zu behaupten, womit entgegen Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine konkreten Rechtsfragen dargelegt werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160088.L02Im RIS seit
27.01.2017Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017