Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/21/0026 B 28. Jänner 2016 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende § 34 VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, (ua) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Z 1 auch Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit - mit der Vorlage der Beschwerde. Ist der Fristsetzungsantrag mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Vorlage von vornherein unzulässig, ist er gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei der Zurückweisungsbeschluss des VwGH an die Stelle jenes des VwG tritt (vgl. B 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende Paragraph 34, VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, (ua) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Ziffer eins, auch Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit - mit der Vorlage der Beschwerde. Ist der Fristsetzungsantrag mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Vorlage von vornherein unzulässig, ist er gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei der Zurückweisungsbeschluss des VwGH an die Stelle jenes des VwG tritt vergleiche B 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016110014.F01Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016