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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0004 E 26. Februar 2016 RS 5Stammrechtssatz
Die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre unschlüssig, vermag die Tauglichkeit dieses Gutachtens ebenso wenig zu erschüttern wie Ausführungen zu Themenbereichen, die nicht verfahrensgegenständlich sind. Vielmehr ist es notwendig, konkret und mit näherer Begründung darzulegen, worin die Unschlüssigkeit eines Gutachtens liegen soll.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060044.J07Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016