Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §13;Rechtssatz
Der Beurteilung der Behörde in brandschutzrechtlicher Hinsicht, gegen die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung bestünden unter Einhaltung bestimmter Auflagen keine Einwände, halten die Nachbarn entgegen, diese Ausführungen ließen nur den zwingenden Schluss zu, dass sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 26 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2011 verletzt würden; die Behörde hätte nämlich zu prüfen gehabt, ob es durch die Vorschreibung derartiger Auflagen zu einer projektsändernden Maßnahme im Sinne des § 13 AVG komme. Dem ist zu entgegnen, dass es aus der Sicht der Nachbarn lediglich relevant ist, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung (Hinweis E vom 25. November 2015, 2013/06/0129).Der Beurteilung der Behörde in brandschutzrechtlicher Hinsicht, gegen die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung bestünden unter Einhaltung bestimmter Auflagen keine Einwände, halten die Nachbarn entgegen, diese Ausführungen ließen nur den zwingenden Schluss zu, dass sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, Tir BauO 2011 verletzt würden; die Behörde hätte nämlich zu prüfen gehabt, ob es durch die Vorschreibung derartiger Auflagen zu einer projektsändernden Maßnahme im Sinne des Paragraph 13, AVG komme. Dem ist zu entgegnen, dass es aus der Sicht der Nachbarn lediglich relevant ist, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung (Hinweis E vom 25. November 2015, 2013/06/0129).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060044.J05Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016