RS Vwgh 2016/10/5 Ro 2014/06/0044

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Veröffentlicht am 05.10.2016
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 litb;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Beurteilung der Behörde in brandschutzrechtlicher Hinsicht, gegen die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung bestünden unter Einhaltung bestimmter Auflagen keine Einwände, halten die Nachbarn entgegen, diese Ausführungen ließen nur den zwingenden Schluss zu, dass sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 26 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2011 verletzt würden; die Behörde hätte nämlich zu prüfen gehabt, ob es durch die Vorschreibung derartiger Auflagen zu einer projektsändernden Maßnahme im Sinne des § 13 AVG komme. Dem ist zu entgegnen, dass es aus der Sicht der Nachbarn lediglich relevant ist, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung (Hinweis E vom 25. November 2015, 2013/06/0129).Der Beurteilung der Behörde in brandschutzrechtlicher Hinsicht, gegen die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung bestünden unter Einhaltung bestimmter Auflagen keine Einwände, halten die Nachbarn entgegen, diese Ausführungen ließen nur den zwingenden Schluss zu, dass sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, Tir BauO 2011 verletzt würden; die Behörde hätte nämlich zu prüfen gehabt, ob es durch die Vorschreibung derartiger Auflagen zu einer projektsändernden Maßnahme im Sinne des Paragraph 13, AVG komme. Dem ist zu entgegnen, dass es aus der Sicht der Nachbarn lediglich relevant ist, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung (Hinweis E vom 25. November 2015, 2013/06/0129).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060044.J05

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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