RS Vwgh 2016/10/5 Ra 2016/19/0208

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Veröffentlicht am 05.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. AsylG 2005 § 28 heute
  2. AsylG 2005 § 28 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, kommt es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 nicht an. Das bringt schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stellt diese Bestimmung nicht ab. Der VwGH hat sich in seiner zur inhaltlich gleichgelagerten früheren Rechtslage nach dem AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung auch bereits mit den vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Rechtsschutzüberlegungen auseinandergesetzt und diese als nicht ausschlaggebend angesehen. Insoweit kann es hier genügen, auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 25. November 2008, 2006/20/0624, in dem gerade auch die (unterbliebene) Beistellung eines Rechtsberaters Thema war, zu verweisen. Die dort vorgenommenen Überlegungen sind auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen. Der VwGH sieht anhand der angefochtenen Entscheidung des BVwG keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzugehen. Indem das VwG davon ausging, es dürfe die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 ungeachtet der vorliegenden Verfahrenszulassung zur Anwendung bringen, hat es die Rechtslage verkannt.Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, kommt es bei der Beurteilung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 nicht an. Das bringt schon Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stellt diese Bestimmung nicht ab. Der VwGH hat sich in seiner zur inhaltlich gleichgelagerten früheren Rechtslage nach dem AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung auch bereits mit den vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Rechtsschutzüberlegungen auseinandergesetzt und diese als nicht ausschlaggebend angesehen. Insoweit kann es hier genügen, auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 25. November 2008, 2006/20/0624, in dem gerade auch die (unterbliebene) Beistellung eines Rechtsberaters Thema war, zu verweisen. Die dort vorgenommenen Überlegungen sind auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen. Der VwGH sieht anhand der angefochtenen Entscheidung des BVwG keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzugehen. Indem das VwG davon ausging, es dürfe die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 ungeachtet der vorliegenden Verfahrenszulassung zur Anwendung bringen, hat es die Rechtslage verkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190208.L06

Im RIS seit

19.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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