Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §28 Abs1;Rechtssatz
Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, kommt es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 nicht an. Das bringt schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stellt diese Bestimmung nicht ab. Der VwGH hat sich in seiner zur inhaltlich gleichgelagerten früheren Rechtslage nach dem AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung auch bereits mit den vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Rechtsschutzüberlegungen auseinandergesetzt und diese als nicht ausschlaggebend angesehen. Insoweit kann es hier genügen, auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 25. November 2008, 2006/20/0624, in dem gerade auch die (unterbliebene) Beistellung eines Rechtsberaters Thema war, zu verweisen. Die dort vorgenommenen Überlegungen sind auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen. Der VwGH sieht anhand der angefochtenen Entscheidung des BVwG keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzugehen. Indem das VwG davon ausging, es dürfe die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 ungeachtet der vorliegenden Verfahrenszulassung zur Anwendung bringen, hat es die Rechtslage verkannt.Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, kommt es bei der Beurteilung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 nicht an. Das bringt schon Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stellt diese Bestimmung nicht ab. Der VwGH hat sich in seiner zur inhaltlich gleichgelagerten früheren Rechtslage nach dem AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung auch bereits mit den vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Rechtsschutzüberlegungen auseinandergesetzt und diese als nicht ausschlaggebend angesehen. Insoweit kann es hier genügen, auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 25. November 2008, 2006/20/0624, in dem gerade auch die (unterbliebene) Beistellung eines Rechtsberaters Thema war, zu verweisen. Die dort vorgenommenen Überlegungen sind auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen. Der VwGH sieht anhand der angefochtenen Entscheidung des BVwG keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzugehen. Indem das VwG davon ausging, es dürfe die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 ungeachtet der vorliegenden Verfahrenszulassung zur Anwendung bringen, hat es die Rechtslage verkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190208.L06Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018