Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs3;Rechtssatz
Wird mit der angefochtenen Entscheidung (Behebung eines Bescheides nach § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005), die - wenngleich in der Form eines Erkenntnisses gekleidet -Wird mit der angefochtenen Entscheidung (Behebung eines Bescheides nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005), die - wenngleich in der Form eines Erkenntnisses gekleidet -
rechtlich eingeordnet einen die Zurückverweisung aussprechenden Beschluss darstellt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht überbunden (insbesondere wird die Verpflichtung auferlegt, die vom BVwG angeführten Verfahrensbestimmungen anwenden und die diesbezüglichen Verfahrensschritte durchführen zu müssen), die von der Verwaltungsbehörde als unrichtig angesehen wird und auch Maßgeblichkeit für die Entscheidung im Revisionsverfahren beanspruchen kann, kann der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde die Revisionslegitimation (auch) aus jenem Gesichtspunkt, wonach für die Zulässigkeit (auch) von Amtsrevisionen ein rechtliches Interesse gefordert wird, nicht abgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190208.L05Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018