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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §28 Abs1;Rechtssatz
Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Da das BFA-VG 2014 zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 keine vom VwGVG 2014 abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren (vgl. zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die Erkenntnisse vom 21. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384, und vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407).Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Da das BFA-VG 2014 zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 keine vom VwGVG 2014 abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren vergleiche zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die Erkenntnisse vom 21. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384, und vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190208.L04Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018