RS Vwgh 2016/10/5 Ra 2016/19/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 28 heute
  2. AsylG 2005 § 28 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Da das BFA-VG 2014 zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 keine vom VwGVG 2014 abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren (vgl. zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die Erkenntnisse vom 21. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384, und vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407).Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Da das BFA-VG 2014 zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 keine vom VwGVG 2014 abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren vergleiche zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die Erkenntnisse vom 21. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384, und vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190208.L04

Im RIS seit

19.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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