RS Vwgh 2016/10/5 Ra 2016/10/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2016
beobachten
merken

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3 litb;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs4;
NatSchG Krnt 2002 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 10 Abs. 3 lit. b Krnt NatSchG 2002 vorgesehene Interessenabwägung kann nur projektsbezogen erfolgen. Bloß allgemein gehaltene Planungen oder in ungewisser Zukunft liegende Projekte können der gebotenen Interessenabwägung keine taugliche Grundlage geben. Es wäre daher Aufgabe der Ausnahmebewilligungswerberin gewesen, der Aufforderung des VwG nachzukommen und ihre - als öffentliches Interesse an der projektierten Geländeaufschüttung geltend gemachte - gewerbliche bzw. industrielle Nutzung der Parzelle soweit zu konkretisieren, dass das VwG in die Lage versetzt worden wäre zu beurteilen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Wahrung des Schutzzweckes (Bewahrung der Feuchtgebiete vor störenden Eingriffen) übersteigt(vgl. E 13. Dezember 1995, 90/10/0018).Die in Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, Krnt NatSchG 2002 vorgesehene Interessenabwägung kann nur projektsbezogen erfolgen. Bloß allgemein gehaltene Planungen oder in ungewisser Zukunft liegende Projekte können der gebotenen Interessenabwägung keine taugliche Grundlage geben. Es wäre daher Aufgabe der Ausnahmebewilligungswerberin gewesen, der Aufforderung des VwG nachzukommen und ihre - als öffentliches Interesse an der projektierten Geländeaufschüttung geltend gemachte - gewerbliche bzw. industrielle Nutzung der Parzelle soweit zu konkretisieren, dass das VwG in die Lage versetzt worden wäre zu beurteilen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Wahrung des Schutzzweckes (Bewahrung der Feuchtgebiete vor störenden Eingriffen) übersteigt(vgl. E 13. Dezember 1995, 90/10/0018).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100096.L01

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten