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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die in § 10 Abs. 3 lit. b Krnt NatSchG 2002 vorgesehene Interessenabwägung kann nur projektsbezogen erfolgen. Bloß allgemein gehaltene Planungen oder in ungewisser Zukunft liegende Projekte können der gebotenen Interessenabwägung keine taugliche Grundlage geben. Es wäre daher Aufgabe der Ausnahmebewilligungswerberin gewesen, der Aufforderung des VwG nachzukommen und ihre - als öffentliches Interesse an der projektierten Geländeaufschüttung geltend gemachte - gewerbliche bzw. industrielle Nutzung der Parzelle soweit zu konkretisieren, dass das VwG in die Lage versetzt worden wäre zu beurteilen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Wahrung des Schutzzweckes (Bewahrung der Feuchtgebiete vor störenden Eingriffen) übersteigt(vgl. E 13. Dezember 1995, 90/10/0018).Die in Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, Krnt NatSchG 2002 vorgesehene Interessenabwägung kann nur projektsbezogen erfolgen. Bloß allgemein gehaltene Planungen oder in ungewisser Zukunft liegende Projekte können der gebotenen Interessenabwägung keine taugliche Grundlage geben. Es wäre daher Aufgabe der Ausnahmebewilligungswerberin gewesen, der Aufforderung des VwG nachzukommen und ihre - als öffentliches Interesse an der projektierten Geländeaufschüttung geltend gemachte - gewerbliche bzw. industrielle Nutzung der Parzelle soweit zu konkretisieren, dass das VwG in die Lage versetzt worden wäre zu beurteilen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Wahrung des Schutzzweckes (Bewahrung der Feuchtgebiete vor störenden Eingriffen) übersteigt(vgl. E 13. Dezember 1995, 90/10/0018).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100096.L01Im RIS seit
24.11.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016