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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit der Ansicht, dass die durch die behauptete Rückkehr an die Abgabestelle bewirkte Verkürzung der Rechtsmittelfrist gegen einen beim Postamt hinterlegten Bescheid der Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme im Sinn von § 17 Abs. 3 ZustG nicht entgegensteht, hat das VwG seinen Beschluss nicht mit einer die Rechtssicherheit gefährdenden Unrichtigkeit belastet zumal einem solchen - sich im Rahmen der hg. Judikatur haltenden - Beschluss eines VwG keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. B 28. Juni 2016, Ra 2016/10/0040).Mit der Ansicht, dass die durch die behauptete Rückkehr an die Abgabestelle bewirkte Verkürzung der Rechtsmittelfrist gegen einen beim Postamt hinterlegten Bescheid der Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme im Sinn von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht entgegensteht, hat das VwG seinen Beschluss nicht mit einer die Rechtssicherheit gefährdenden Unrichtigkeit belastet zumal einem solchen - sich im Rahmen der hg. Judikatur haltenden - Beschluss eines VwG keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt vergleiche B 28. Juni 2016, Ra 2016/10/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100080.L02Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017