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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/11/0017Rechtssatz
Hat das VwG die seiner Ansicht nach gegebene Zulässigkeit der Revision inhaltlich nicht begründet, sondern nur den diesbezüglichen Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergegeben und bringt auch die Revision selbst zur Zulässigkeit der Revision nichts Eigenes vor, sondern verweist lediglich auf die "Begründung" des VwG, so wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder vom VwG noch von der Revision aufgezeigt. Es ist daher die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt.Hat das VwG die seiner Ansicht nach gegebene Zulässigkeit der Revision inhaltlich nicht begründet, sondern nur den diesbezüglichen Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wiedergegeben und bringt auch die Revision selbst zur Zulässigkeit der Revision nichts Eigenes vor, sondern verweist lediglich auf die "Begründung" des VwG, so wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder vom VwG noch von der Revision aufgezeigt. Es ist daher die Zulässigkeitsvoraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110124.L01Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016