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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/04/0078 B 5. Oktober 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Betreffend dieses Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG die Anfechtung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt hat. Daher ist hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten (Hinweis E vom 18. Dezember 2000, 98/10/0313, mit Verweis auf das E eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, VwSlg. 9828/A). Die Frage der strafbaren Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes kann daher nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. Damit wird in den gesondert auszuführenden Zulässigkeitsgründen keine Rechtsfrage angesprochen, von deren Lösung die erhobene Revision abhängig wäre.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040079.L01Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016