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L00013 Landesverfassung NiederösterreichNorm
B-VG Art101 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid mit "NÖ Landesregierung Im Auftrag ..." von einem beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bediensteten Organ, nicht aber von dem Mitglied der Landesregierung selbst, dem die vorliegende Angelegenheit zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, gefertigt. Aus dem Zusatz "Im Auftrag" des angefochtenen Bescheides kann daher nicht geschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Rahmen der Zuständigkeit des Mitgliedes der Landesregierung, dem eine Angelegenheit wie die vorliegende zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, sondern im Rahmen der Zuständigkeit des Kollegialorganes Landesregierung erlassen wurde (vgl. die Erkenntnisse vom 27. März 2014, 2013/10/0139, 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0065, und vom 27. April 2016, Ro 2014/05/0032).Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid mit "NÖ Landesregierung Im Auftrag ..." von einem beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bediensteten Organ, nicht aber von dem Mitglied der Landesregierung selbst, dem die vorliegende Angelegenheit zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, gefertigt. Aus dem Zusatz "Im Auftrag" des angefochtenen Bescheides kann daher nicht geschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Rahmen der Zuständigkeit des Mitgliedes der Landesregierung, dem eine Angelegenheit wie die vorliegende zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, sondern im Rahmen der Zuständigkeit des Kollegialorganes Landesregierung erlassen wurde vergleiche die Erkenntnisse vom 27. März 2014, 2013/10/0139, 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0065, und vom 27. April 2016, Ro 2014/05/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060085.X09Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016