RS Vwgh 2016/10/5 2013/06/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2016
beobachten
merken

Index

L00013 Landesverfassung Niederösterreich
L00023 Landesregierung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art101 Abs1;
GO LReg NÖ 1981 §1 Abs1;
L-VG NÖ 1979 §49;
L-VG NÖ 1979 Art34;
L-VG NÖ 1979 Art48;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid mit "NÖ Landesregierung Im Auftrag ..." von einem beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bediensteten Organ, nicht aber von dem Mitglied der Landesregierung selbst, dem die vorliegende Angelegenheit zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, gefertigt. Aus dem Zusatz "Im Auftrag" des angefochtenen Bescheides kann daher nicht geschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Rahmen der Zuständigkeit des Mitgliedes der Landesregierung, dem eine Angelegenheit wie die vorliegende zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, sondern im Rahmen der Zuständigkeit des Kollegialorganes Landesregierung erlassen wurde (vgl. die Erkenntnisse vom 27. März 2014, 2013/10/0139, 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0065, und vom 27. April 2016, Ro 2014/05/0032).Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid mit "NÖ Landesregierung Im Auftrag ..." von einem beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bediensteten Organ, nicht aber von dem Mitglied der Landesregierung selbst, dem die vorliegende Angelegenheit zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, gefertigt. Aus dem Zusatz "Im Auftrag" des angefochtenen Bescheides kann daher nicht geschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Rahmen der Zuständigkeit des Mitgliedes der Landesregierung, dem eine Angelegenheit wie die vorliegende zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, sondern im Rahmen der Zuständigkeit des Kollegialorganes Landesregierung erlassen wurde vergleiche die Erkenntnisse vom 27. März 2014, 2013/10/0139, 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0065, und vom 27. April 2016, Ro 2014/05/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060085.X09

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten