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L00013 Landesverfassung NiederösterreichNorm
B-VG Art101 Abs1;Rechtssatz
Nach § 2 I Z. 13 und 14 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung fällt das Straßenrecht bzw. Angelegenheiten der Planung, des Baues und der Erhaltung von Straßen in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vollziehung des Landes gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG von der Landesregierung ausgeübt wird, wie dies für den Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung Art. 34 Abs. 2 der NÖ Landesverfassung 1979 und § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung anordnen. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung in den ihnen zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten tätig werden, sie für die Landesregierung handeln. In diesen Angelegenheiten wird die Landesregierung repräsentiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird dies damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Angelegenheiten vom zuständigen Mitglied der Landesregierung "namens der Landesregierung" besorgt würden (Hinweis E vom 27. März 2014, 2013/10/0139).Nach Paragraph 2, römisch eins Ziffer 13 und 14 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung fällt das Straßenrecht bzw. Angelegenheiten der Planung, des Baues und der Erhaltung von Straßen in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vollziehung des Landes gemäß Artikel 101, Absatz eins, B-VG von der Landesregierung ausgeübt wird, wie dies für den Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung Artikel 34, Absatz 2, der NÖ Landesverfassung 1979 und Paragraph eins, Absatz eins, der Geschäftsordnung der Landesregierung anordnen. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung in den ihnen zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten tätig werden, sie für die Landesregierung handeln. In diesen Angelegenheiten wird die Landesregierung repräsentiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird dies damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Angelegenheiten vom zuständigen Mitglied der Landesregierung "namens der Landesregierung" besorgt würden (Hinweis E vom 27. März 2014, 2013/10/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060085.X06Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016