Index
L00013 Landesverfassung NiederösterreichNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/10/0139 E 27. März 2014 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung wird das einzelne Mitglied der Landesregierung zu einem monokratischen obersten Organ der Landesverwaltung, das nicht den Weisungen des Kollegiums der Landesregierung unterliegt.
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060085.X05Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016