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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art105 Abs1;Rechtssatz
Art. 105 Abs. 1 B-VG beruft den Landeshauptmann zur Vertretung des Landes als Hoheitsträger; zur Vertretung des Landes im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Landesregierung berufen. Zur Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung sind die obersten Organe der betreffenden Gebietskörperschaft berufen; für die Länder die Landesregierungen nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassungen.Artikel 105, Absatz eins, B-VG beruft den Landeshauptmann zur Vertretung des Landes als Hoheitsträger; zur Vertretung des Landes im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Landesregierung berufen. Zur Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung sind die obersten Organe der betreffenden Gebietskörperschaft berufen; für die Länder die Landesregierungen nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060085.X02Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016