RS Vwgh 2016/10/5 2013/06/0085

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Veröffentlicht am 05.10.2016
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Rechtssatz

Art. 105 Abs. 1 B-VG beruft den Landeshauptmann zur Vertretung des Landes als Hoheitsträger; zur Vertretung des Landes im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Landesregierung berufen. Zur Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung sind die obersten Organe der betreffenden Gebietskörperschaft berufen; für die Länder die Landesregierungen nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassungen.Artikel 105, Absatz eins, B-VG beruft den Landeshauptmann zur Vertretung des Landes als Hoheitsträger; zur Vertretung des Landes im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Landesregierung berufen. Zur Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung sind die obersten Organe der betreffenden Gebietskörperschaft berufen; für die Länder die Landesregierungen nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060085.X02

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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