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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10;Rechtssatz
Beim Inhalt einer Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Hinweis B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110136.L01Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016