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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0105 Ra 2016/04/0107 Ra 2016/04/0106Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Entscheidungen zugrunde gelegt, dass zwischen den revisionswerbenden Parteien (im Hinblick auf die Eigentümerverhältnisse und die organschaftlichen Vertretungsverhältnisse) verwandtschaftliche Verbindungen bestünden, dass die vorgehaltene Vorgehensweise der akkordierten Angebotslegung durch die revisionswerbenden Unternehmen für die Vergangenheit eingestanden worden sei und dass die im vorliegenden Fall konkret erfolgte Angebotslegung damit insofern übereinstimme, als jede Bieterin nur für zwei Lose angeboten habe, sich die Lose nicht überschneiden würden und alle Lose abgedeckt seien. Der VwGH hat keine Bedenken dagegen, dass diese Indizien im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung als das Vorliegen wettbewerbswidriger Abreden nachweisend herangezogen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040104.L04Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016