RS Vwgh 2016/10/10 Ra 2016/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2016
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Index

E1E
E6J
26/01 Wettbewerbsrecht
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0105 Ra 2016/04/0107 Ra 2016/04/0106

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 26. Jänner 2016 in der Rs. C-74/14, Eturas u. a., hat der EuGH ausgesprochen, dass nach seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise oder einer Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Rn. 36, mwH auf die Judikatur des EuGH). Der Effektivitätsgrundsatz verlange, dass der Beweis für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union nicht nur durch unmittelbare Beweise erbracht werden kann, sondern auch mittels Indizien, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind (Rn. 37). Diese Überlegungen können für die Beurteilung des Vorliegens von gegen den Wettbewerbsgrundsatz verstoßenden Abreden im Sinn des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 gleichermaßen herangezogen werden.In seinem Urteil vom 26. Jänner 2016 in der Rs. C-74/14, Eturas u. a., hat der EuGH ausgesprochen, dass nach seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise oder einer Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Rn. 36, mwH auf die Judikatur des EuGH). Der Effektivitätsgrundsatz verlange, dass der Beweis für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union nicht nur durch unmittelbare Beweise erbracht werden kann, sondern auch mittels Indizien, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind (Rn. 37). Diese Überlegungen können für die Beurteilung des Vorliegens von gegen den Wettbewerbsgrundsatz verstoßenden Abreden im Sinn des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 gleichermaßen herangezogen werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0074 Eturas VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040104.L03

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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