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26/01 WettbewerbsrechtNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0105 Ra 2016/04/0107 Ra 2016/04/0106Rechtssatz
Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, "bloße Indizien" würden nicht ausreichen, um ein auf § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 gestütztes Ausscheiden zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die vom VwGH anerkannte Maßgeblichkeit von Verstößen gegen das KartG 2005 (Hinweis E vom 31. März 2013, 2010/04/0070) ist diesbezüglich auf die - noch zum KartG 1988 ergangene - zivilgerichtliche Judikatur zu verweisen, der zufolge der Umstand, ob ein übereinstimmendes Verhalten von Unternehmern als Verhaltenskartell zu beurteilen sei, mangels ausdrücklicher Vereinbarung in der Regel nur aus Indizien abgeleitet werden könne (siehe die Beschlüsse des OGH vom 23. Juni 1997, 16 Ok 14/97, und vom 17. Dezember 1997, 16 Ok 21/97). Der OGH hat in diesen Beschlüssen darauf abgestellt, dass sich die dort zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation weder durch Zufall noch durch marktbedingtes Verhalten erklären lasse.Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, "bloße Indizien" würden nicht ausreichen, um ein auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 gestütztes Ausscheiden zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die vom VwGH anerkannte Maßgeblichkeit von Verstößen gegen das KartG 2005 (Hinweis E vom 31. März 2013, 2010/04/0070) ist diesbezüglich auf die - noch zum KartG 1988 ergangene - zivilgerichtliche Judikatur zu verweisen, der zufolge der Umstand, ob ein übereinstimmendes Verhalten von Unternehmern als Verhaltenskartell zu beurteilen sei, mangels ausdrücklicher Vereinbarung in der Regel nur aus Indizien abgeleitet werden könne (siehe die Beschlüsse des OGH vom 23. Juni 1997, 16 Ok 14/97, und vom 17. Dezember 1997, 16 Ok 21/97). Der OGH hat in diesen Beschlüssen darauf abgestellt, dass sich die dort zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation weder durch Zufall noch durch marktbedingtes Verhalten erklären lasse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040104.L02Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016