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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 12/2016, 674-675;Rechtssatz
Im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das VwG nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das VwG zulässig (Hinweis E vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029).Im Fall von Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, gegen die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das VwG nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das VwG zulässig (Hinweis E vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040100.L01Im RIS seit
19.12.2016Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017