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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 bereits festgehalten, dass der mit der Erfüllung einer Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann, wenn das Ziel der Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient (Hinweis E vom 7. November 2005, 2001/04/0040, mwN). Da § 79 Abs. 3 GewO 1994 im Zusammenhang mit der Maßgeblichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für das Sanierungskonzept ausdrücklich auf dessen Abs. 1 verweist, ist diese Rechtsprechung auch für die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes maßgeblich.Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 bereits festgehalten, dass der mit der Erfüllung einer Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann, wenn das Ziel der Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient (Hinweis E vom 7. November 2005, 2001/04/0040, mwN). Da Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 im Zusammenhang mit der Maßgeblichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für das Sanierungskonzept ausdrücklich auf dessen Absatz eins, verweist, ist diese Rechtsprechung auch für die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040092.L01Im RIS seit
19.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017