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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Wird in der Revision, die keine Begründung enthält, nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass die Beurteilung des VwG unzutreffend wäre, werden schon deshalb damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung der weiteren Mängel - zurückzuweisen.Wird in der Revision, die keine Begründung enthält, nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass die Beurteilung des VwG unzutreffend wäre, werden schon deshalb damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung der weiteren Mängel - zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030097.L01Im RIS seit
30.11.2016Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016