RS Vwgh 2016/10/10 Ra 2015/04/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §76 Abs2;
BVergG 2006 §125;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG hat - gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten - in seinem Erkenntnis festgestellt, dass der vom Auftraggeber erteilte Zuschlag rechtswidrig war, weil das Angebot der Zuschlagsempfängerin keine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufgewiesen habe und daher nach § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen wäre. Weiters ist auf die Regelung des § 125 BVergG 2006 zu verweisen, die für den Auftraggeber Vorgaben in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise enthält. Ausgehend davon vermag der VwGH die nicht weiter begründete Ansicht des VwG, wonach sich im Verfahren kein Verursacher der Kosten im Sinn des § 76 Abs. 2 AVG herausgestellt habe, nicht zu teilen. Es wurde weder dargelegt noch ist dies ohne derartige Darlegung ersichtlich, aus welchen Gründen dem Auftraggeber das unterlassene Ausscheiden eines Angebotes mit unplausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht vorwerfbar bzw. dieses Verhalten für die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht kausal gewesen sein sollte.Das VwG hat - gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten - in seinem Erkenntnis festgestellt, dass der vom Auftraggeber erteilte Zuschlag rechtswidrig war, weil das Angebot der Zuschlagsempfängerin keine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufgewiesen habe und daher nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 auszuscheiden gewesen wäre. Weiters ist auf die Regelung des Paragraph 125, BVergG 2006 zu verweisen, die für den Auftraggeber Vorgaben in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise enthält. Ausgehend davon vermag der VwGH die nicht weiter begründete Ansicht des VwG, wonach sich im Verfahren kein Verursacher der Kosten im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, AVG herausgestellt habe, nicht zu teilen. Es wurde weder dargelegt noch ist dies ohne derartige Darlegung ersichtlich, aus welchen Gründen dem Auftraggeber das unterlassene Ausscheiden eines Angebotes mit unplausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht vorwerfbar bzw. dieses Verhalten für die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht kausal gewesen sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040052.L01

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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