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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §56 Abs3;Rechtssatz
Ist die Revisionswerberin zur ärztlichen Berufsausübung nicht mehr berechtigt, kann sie durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Sperre ihrer Ordinationsstätte verfügt wurde, auch nicht mehr in Rechten verletzt sein. Mit der Zurückweisung ihrer Revision gegen das Erkenntnis des VwG (betreffend Feststellung des Erlöschens der Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung uns Streichung aus der Ärzteliste) ist das von der Revisionswerberin ins Treffen geführte, der Annahme der Gegenstandslosigkeit entgegenstehende Hindernis, nämlich die (ihrer Auffassung nach) bis dahin mangelnde Rechtskraft des Erkenntnisses des VwG, jedenfalls weggefallen. Selbst eine Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides durch den VwGH könnte die Revisionswerberin rechtlich nicht mehr günstiger stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110058.J02Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016